Von Gesundheitsexperten empfohlen – von Krankenkassen anerkannt
Mit den Yogakursen von yoga privé gönnst du dir etwas Gutes. Du bist in erfahrenen Händen gut aufgehoben. Diese wertvolle Qualität ist von unabhängigen Prüfstellen bestätigt und zertifiziert.
Die großen gesetzlichen Krankenkassen Deutschlands haben die Vorteile und Vorzüge der Yogakurse von yoga privé erkannt und fördern daher im Rahmen des Präventionsprinzips “Förderung von Entspannung (Palliativ-regeneratives Stressmanagement)” einen Großteil der Kursgebühren. Die genaue Höhe der Erstattung sowie die Konditionen und Bedingungen erfährst du bei der Beratungsstelle deiner Krankenkasse.
Folgende gesetzliche Krankenkassen sind beteiligt:
Gesetzliche Krankenkasse | Anerkennung |
AOK Bayern | ja |
AOK Hessen | ja |
AOK Niedersachsen | ja |
AOK Nordost | ja |
AOK Nordwest | ja |
AOK plus Sachsen und Thüringen | ja |
AOK Rheinland/Hamburg | ja |
AOK Sachsen-Anhalt | ja |
Barmer GEK | ja |
BIG direkt | ja |
BKK Betriebskrankenkassen Deutschlands | ja |
DAK Gesundheit | ja |
HEK Hanseatische Krankenkasse | ja |
HKK Krankenkasse | ja |
IKK BB | ja |
IKK classic | ja |
IKK gesundplus | ja |
IKK Südwest | ja |
KKH Kaufmännische Krankenkasse | ja |
Knappschaft | ja |
SVLFG Landwirtschaftliche Krankenkasse | ja |
TK Techniker Krankenkasse | ja |
Eine Kostenerstattung für Versicherte der privaten Krankenversicherung ist von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen abhängig und kann über die Versicherungsgesellschaft angefragt werden.
Erfolgreiche Zertifizierung durch “Deutscher Standard Prävention”
Die großen Krankenkassen Deutschlands haben ein gemeinsames Zertifizierungsprogramm zur Optimierung der Qualität von Präventionskursen gegründet. Alle Yogakurse von yoga privé wurden vom “Deutscher Standard Prävention” geprüft und erfolgreich zertifiziert.
Die Zentrale Prüfstelle Prävention hat bestätigt, dass die Qualitätskriterien des “Leitfaden Prävention” des GKV-Spitzenverbandes für die Präventionskurse von yoga privé erfüllt sind und den Anforderungen nach § 20 Abs. 1 SGB V entsprechen.